Anwaltskanzlei Kiehm

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Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Sonnenstr.1 (Stachus)

80331 München

 

Verkehrsrecht-Urteile:

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen siehe unten:

 

 

BGH I ZR 119/04: Thematik: Totalschaden, höherer Verkaufserlös als im Gutachten veranschlagt.

Nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichen Totalschaden wurde der Restwert des Pkw von einem Gutachter geschätzt. Der Geschädigte verkaufte den Pkw- später über das Internet aber zu einem weit höheren Preis. Er forderte vom Unfallverursacher/Schädiger Schadensersatz und wollte dabei lediglich den vom Gutachter geschätzten Wert in Abzug bringen und nicht den tatsächlich erzielten Preis. Der BGH entschied allerdings gegen ihn und setzte den tatsächlich erzielten Preis an; er verwies dabei auf die sog. subjektive Schadensbetrachtung. Eine Ausnahme wegen Mehrerlös aufgrund überobligationsmäßigen Anstrengungen nahm der BGH aufgrund der Darlegungs- und Beweissituation hier nicht an.

Anmerkung 1:  Der BGH hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös ankommt. Letzlich wird auf diese Weise verhindert, dass der Geschädigte am Ende noch Gewinn macht. Andererseits soll natürlich nicht derjenige „bestraft“ werden, der sog. überobligationsmäßige Anstrengungen unternimmt und nur deshalb einen höheren Preis erzielt, als laut Gutachten vorgehen. Ob allerdings von überobligationsmäßigen Anstrengungen auszugehen ist, ist eine Darlegungs- und Beweisfrage. Im konkreten Fall hatte der BGH sogar festgestellt, dass angesichts des erzielten Erlöses sogar den Schädiger die Darlegungs-/Beweislast dafür träfe, dass der erzielte höhere Erlös nicht auf überobligationsmäßige Anstrengungen beruhe.  Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Schädiger nach Ansicht des Gerichts auch tatsächlich nachgekommen, jedenfalls konnte entsprechender Sachvortrag nicht vom Geschädigten seinerseits entkräftet werden.

Anmerkung 2: Die angesprochene Schadensthematik gilt natürlich generell und ist nicht nur auf das Verkehrsrecht beschränkt, wenngleich sie dort natürlich in der Praxis ihre größte Bedeutung hat.

 

 

 

BGH IV ZR 293/03: Thematik: Grobe Fahrlässigkeit bei glatteisbedingten Unfall

Ein Pkw-Fahrer war abends infolge von Glatteis von der Straße abgekommen und dort gegen einen Baum geprallt. Seine Versicherung weigerte sich aber den Schaden zu ersetzen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Angesichts eisglatter Straßenverhältnisse sei er mit ca. 80 km/h zu schnell gewesen und deswegen von der Fahrbahn abgekommen. Die witterungsbedingten Straßenverhältnisse seien auch für den Fahrer vorhersehbar gewesen, dabei berief sich die Versicherung auf eine Vielzahl von glatteisbedingten Unfälle zur gleichen Zeit in der Umgebung. Der BGH schloss sich aber der Ansicht der Versicherung nicht an und lehnte grobe Fahrlässigkeit ab. Die Tatsäche, dass es zur gleichen Zeit in der Nähe mehrere glatteisbedingte Unfälle gegeben habe, sei kein Indiz für die Vorhersehbarkeit, sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, dass ein Fall umschlagender Witterung vorgelegen habe. D.h. für viele Autofahrer waren bei Fahrtbeginn die Straßenverhältnisse noch normal –eisfrei- und innerhalb weniger Minuten  während der Autofahrt hat sich dann Glatteis/Blitzeis gebildet. .

Anmerkung:  Dieses Urteil zeigt einmal wieder, dass Beweisfragen der „heilige Gral“ des Verkehrsrechts sind. Interessant ist auch, dass das Berufungsgericht die Sache gerade umgekehrt gesehen hat.

Hintergrund: Grobe Fahrlässigkeit: Nach gesetzlicher Definition handelt (einfach) fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfallt außer Acht lässt. Obgleich in den Gesetzen vielfach von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen wird, findet sich keine gesetzliche Definition.

Nichtsdestotrotz ist richterlich anerkannt, dass man von grober Fahrlässigkeit dann spricht, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die jedem hätte einleuchten müssen.

Letzlich helfen diese Definitionen aber nicht viel weiter, es wäre auch verkehrt sich hier nur auf sein eigenes Rechtsgefühl zu verlassen; bei der groben Fahrlässigkeit ist die Rechtsprechung im übrigen oftmals schneller bei der Hand als man vielleicht glauben könnte, so bspw. normalerweise schon bei der Fahrt über eine rote Ampel.

Die Folgen grober Fahrlässigkeit sind für den Betroffenen zum Teil verheerend; grobe Fahrlässigkeit steht versicherungsrechtlich vielfach dem Vorsatz gleich, so dass oftmals der Verlust des Versicherungsschutzes die Folge ist.

 

 

OLG Hamm 6 U 123/96: Thematik: Wendemanöver auf durch Verkehrsinsel geteilte Fahrbahn

An einer Verkehrskreuzung waren bis direkt vor der Kreuzung die beiden Fahrbahnrichtungen durch eine Verkehrsinsel voeinander getrennt. Zugleich gab es zwei Linksabbiegerspuren. Der Autofahrer, der wenden wollte befuhr die rechte der beiden Linksabbiegerspuren, er setzte den Blinker links. Sein Hintermann, der auf der linken Linksabbiegerspur fuhr, interpretierte dies als Ankündigung nach links in Querstraße abbiegen zu wollen; er wollte deshalb links an ihm vorbeifahren. Es kam zum Unfall.

Das Gericht sah den Hintermann im Recht. Auch wenn beide Fahrbahnrichtungen bis zur Kreuzung durch eine Verkehrsinsel voneinander getrennt seien, läge noch ein „Wenden“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor. Bei Wendemanövern ist aber besondere Vorsicht angezeigt; nach § 9 V StVO muss sich dabei der „Fahrzeugführer vergewissern, dass eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Dies ist hier nicht ausreichend geschehen, da es zum Unfall kam.

 

OLG Hamm 27 U 216/96: Abfindungsvergleich, Folgeschäden, unrichtiges ärztliches Gutachten

Bei einem Verkehrsunfall hatte sich der Geschädigte Verletzungen an Schulter und Knie zugezogen. Diese waren nicht unerheblich, von seinem damalig behandelnden Arzt hieß es aber, dass keine Dauerschäden zurückbleiben. Er einigte sich darauf hin mit dem Schädiger auf Zahlung von ca.€ 4.000,-  Schmerzensgeld. In diesem Vergleich erklärte er zugleich auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, auch dann wenn noch unbekannte Unfallfolgen auftreten. Hinterher stellte sich aber heraus, dass zumindest ohne weitere Operation beim Knie eine gewisse Instabilität zurückbleibt; er forderte deswegen vom Schädiger noch ca. € 15.000 nach; das Gericht erster Instanz gab ihm in Höhe von ca. € 6.000,- Recht. Der Schädiger legte dagegen Berufung ein zum OLG Hamm, und gewann; d.h. der Schädiger muss überhaupt kein Geld mehr an den Geschädigten bezahlen.

Grundsätzlich führt der Abschluss eines Vergleiches dazu, dass damit alle Ansprüche auf die er sich bezieht erledigt sind; es kann dann nur noch das gefordert werden, was im Vergleich vereinbart worden ist. Allerdings kann es in ganz wenigen Ausnahmefällen den Schuldner –hier Schädiger- verwehrt sein sich auf den Vergleich zu berufen, wenn zwischen später eingetretenen Schaden und der im Vergleich vereinbarte Abfindungssumme ein krasses Missverhältnis besteht und sogleich der Folgeschaden für den Geschädigten nicht vorhersehbar war. Es muss für den Geschädigten eine unzumutbare Härte bestehen.

Dem war hier aber nicht so. Es fehlte hierzu schon am krassen Missverhältnis; dieses liegt hier nur bei dem Faktor 2,5 (Abfindung iHv 4.000,- zu späteren Gesamtschaden von € 10.000,- (erhaltene Abfindung + weitere € 6.000,-). Das OLG Hamm verwies dabei auch auf noch viel schlimmere Fälle, in denen der Folgeschan um mehr als den Faktor 5 höher liegt als die Abfindungssumme und in denen ebenfalls ein krasses Missverhältnis abgelehnt wurde (unerwartete Amputation bei einer Unterschenkelverletzung).

Abgesehen davon, sei wohl davon auszugehen, dass der zurückbleibende Dauerschaden auch nicht vollkommen unerwartet sei. Jedenfalls der zugrunde liegende medizinische Ursachenzusammenhang war dem Geschädigten klar.

Anmerkung: bei schlimmeren Verletzungen sind Vergleiche ein sehr sensibles Thema. Einerseits möchte der ohnehin durch die Verletzung genug „gestrafte“ Geschädigte endlich sein Geld sehen und sich nicht noch unnötig langen Prozessen aussetzen, so dass eine Abfindung verlockend erscheint. Hinzu kommt noch, dass der Geschädigte vielleicht doch darauf hofft, dass die Verletzung noch vollends folgenlos ausheilen wird. Andererseits kann ein unbedachter Vergleich für den Geschädigten mehr als ärgerlich sein, weil er wie dieses Beispiel zeigt dann allenfalls nur noch geringe Chancen hat, Ersatz für Folgeschäden zu bekommen.

 

BGH IV ZR 86/04: Versicherungsschutz bei Unfall im asiatischem Teil der Türkei

Der Versicherte war mit seinem Pkw in die Türkei gefahren, und zwar in den größeren asiatischen Teil der Türkei. Dort wurde bei einem Fahrzeugbrand sein Auto beschädigt. Bevor er die Reise angetreten hat, hatte er sich mit seiner Versicherungsagentin in  Verbindung gesetzt und ihr von Reise in die Türkei erzählt. Er bekam von ihr eine grüne Versicherungskarte ausgestellt, bei der das „TR“ durchgestrichen war. Aus den maßgeblichen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen ergab sich allerdings, dass für die Türkei nur für den geographisch europäischen Teil Versicherungsschutz besteht.

Im anschließenden Prozess gegen die Versicherung verwehrte der BGH dennoch der Versicherung sich auf diese Ausschlussklausel zu berufen. Zwar hätte die Versicherung an sich Recht, aber sie müsse sich hier das Verhalten ihrer Agentin zurechnen lassen. Diese wusste von der geplanten Türkeireise und hätte den Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen, dass für den asiatischen Teil eben kein Versicherungsschutz besteht. Es hätte sich ihr geradezu aufdrängen müssen, dass er in den asiatischen Teil der Türkei fährt und nicht in den ganz kleinen europäischen Teil. 

 

 

 

 

 

 

 

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen

Es handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.

Aus diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den Nichtjuristen/Laie möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau; gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet wurde.

Ebenso musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums Leben gekommen war.

Bei Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog. Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr folgt.

Soweit die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde, handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in Schlagworten.

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