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Anwaltskanzlei Kiehm Tel. 089- 3233620 |
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Rechtsanwalt Christof Kiehm Sonnenstr.1 (Stachus) 80331 München |
Verkehrsrecht-Urteile:
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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen siehe unten:
BGH I ZR 119/04:
Thematik: Totalschaden,
höherer Verkaufserlös als im Gutachten veranschlagt.
Nach
einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichen Totalschaden wurde der Restwert des
Pkw von einem Gutachter geschätzt. Der Geschädigte verkaufte den Pkw- später
über das Internet aber zu einem weit höheren Preis. Er forderte vom
Unfallverursacher/Schädiger Schadensersatz und wollte dabei lediglich den vom
Gutachter geschätzten Wert in Abzug bringen und nicht den tatsächlich erzielten
Preis. Der BGH entschied allerdings gegen ihn und setzte den tatsächlich
erzielten Preis an; er verwies dabei auf die sog. subjektive Schadensbetrachtung.
Eine Ausnahme wegen Mehrerlös aufgrund überobligationsmäßigen Anstrengungen nahm der
BGH aufgrund der Darlegungs- und Beweissituation hier nicht an.
Anmerkung 1: Der BGH hat mit diesem Urteil seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt, wonach es grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten
Verkaufserlös ankommt. Letzlich wird auf diese Weise verhindert, dass der
Geschädigte am Ende noch Gewinn macht. Andererseits soll natürlich nicht
derjenige „bestraft“ werden, der sog. überobligationsmäßige Anstrengungen
unternimmt und nur deshalb einen höheren Preis erzielt, als laut Gutachten
vorgehen. Ob allerdings von überobligationsmäßigen Anstrengungen auszugehen
ist, ist eine Darlegungs-
und Beweisfrage. Im konkreten Fall hatte der BGH sogar festgestellt,
dass angesichts des erzielten Erlöses sogar den Schädiger die
Darlegungs-/Beweislast dafür träfe, dass der erzielte höhere Erlös nicht auf überobligationsmäßige
Anstrengungen beruhe. Dieser Darlegungs-
und Beweislast ist der Schädiger nach Ansicht des Gerichts auch tatsächlich
nachgekommen, jedenfalls konnte entsprechender Sachvortrag nicht vom
Geschädigten seinerseits entkräftet werden.
Anmerkung 2:
Die angesprochene Schadensthematik gilt natürlich generell und ist nicht nur
auf das Verkehrsrecht beschränkt, wenngleich sie dort natürlich in der Praxis
ihre größte Bedeutung hat.
BGH IV ZR 293/03: Thematik:
Grobe
Fahrlässigkeit bei glatteisbedingten Unfall
Ein
Pkw-Fahrer war abends infolge von Glatteis von der Straße abgekommen und dort
gegen einen Baum geprallt. Seine Versicherung weigerte sich aber den Schaden zu
ersetzen, da er grob
fahrlässig gehandelt habe. Angesichts eisglatter Straßenverhältnisse
sei er mit ca. 80 km/h zu schnell gewesen und deswegen von der Fahrbahn
abgekommen. Die witterungsbedingten Straßenverhältnisse seien auch für den
Fahrer vorhersehbar
gewesen, dabei berief sich die Versicherung auf eine Vielzahl von
glatteisbedingten Unfälle zur gleichen Zeit in der Umgebung. Der BGH schloss
sich aber der Ansicht der Versicherung nicht an und lehnte grobe Fahrlässigkeit
ab. Die Tatsäche, dass es zur gleichen Zeit in der Nähe mehrere
glatteisbedingte Unfälle gegeben habe, sei kein Indiz für die Vorhersehbarkeit,
sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, dass ein Fall umschlagender Witterung
vorgelegen habe. D.h. für viele Autofahrer waren bei Fahrtbeginn die
Straßenverhältnisse noch normal –eisfrei- und innerhalb weniger Minuten während der Autofahrt hat sich dann
Glatteis/Blitzeis gebildet. .
Anmerkung: Dieses Urteil zeigt
einmal wieder, dass Beweisfragen der „heilige Gral“ des Verkehrsrechts sind.
Interessant ist auch, dass das Berufungsgericht die Sache gerade umgekehrt
gesehen hat.
Hintergrund:
Grobe Fahrlässigkeit: Nach gesetzlicher Definition handelt (einfach)
fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfallt außer Acht lässt.
Obgleich in den Gesetzen vielfach von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen wird, findet
sich keine gesetzliche Definition.
Nichtsdestotrotz
ist richterlich anerkannt, dass man von grober Fahrlässigkeit dann spricht,
wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die jedem hätte einleuchten müssen.
Letzlich
helfen diese Definitionen aber nicht viel weiter, es wäre auch verkehrt sich
hier nur auf sein eigenes Rechtsgefühl zu verlassen; bei der groben
Fahrlässigkeit ist die Rechtsprechung im übrigen oftmals schneller bei der Hand
als man vielleicht glauben könnte, so bspw. normalerweise schon bei der Fahrt über eine
rote Ampel.
Die
Folgen grober Fahrlässigkeit sind für den Betroffenen zum Teil verheerend;
grobe Fahrlässigkeit steht versicherungsrechtlich vielfach dem Vorsatz gleich,
so dass oftmals der Verlust des Versicherungsschutzes die Folge
ist.
OLG Hamm 6 U 123/96:
Thematik: Wendemanöver
auf durch Verkehrsinsel geteilte Fahrbahn
An
einer Verkehrskreuzung waren bis direkt vor der Kreuzung die beiden
Fahrbahnrichtungen durch eine Verkehrsinsel voeinander getrennt. Zugleich gab
es zwei Linksabbiegerspuren. Der Autofahrer, der wenden wollte befuhr die
rechte der beiden Linksabbiegerspuren, er setzte den Blinker links. Sein
Hintermann, der auf der linken Linksabbiegerspur fuhr, interpretierte dies als
Ankündigung nach links in Querstraße abbiegen zu wollen; er wollte deshalb
links an ihm vorbeifahren. Es kam zum Unfall.
Das
Gericht sah den Hintermann im Recht. Auch wenn beide Fahrbahnrichtungen bis zur
Kreuzung durch eine Verkehrsinsel voneinander getrennt seien, läge noch ein
„Wenden“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor. Bei Wendemanövern ist aber besondere Vorsicht angezeigt; nach § 9 V StVO
muss sich dabei der „Fahrzeugführer vergewissern, dass eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“.
Dies ist hier nicht ausreichend geschehen, da es zum Unfall kam.
OLG Hamm 27 U 216/96:
Abfindungsvergleich,
Folgeschäden, unrichtiges ärztliches Gutachten
Bei
einem Verkehrsunfall hatte sich der Geschädigte Verletzungen an Schulter und
Knie zugezogen. Diese waren nicht unerheblich, von seinem damalig behandelnden
Arzt hieß es aber, dass keine Dauerschäden zurückbleiben. Er einigte sich
darauf hin mit dem Schädiger auf Zahlung von ca.€ 4.000,- Schmerzensgeld. In diesem Vergleich erklärte
er zugleich auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, auch dann wenn noch
unbekannte Unfallfolgen auftreten. Hinterher stellte sich aber heraus, dass
zumindest ohne weitere Operation beim Knie eine gewisse Instabilität
zurückbleibt; er forderte deswegen vom Schädiger noch ca. € 15.000 nach; das
Gericht erster Instanz gab ihm in Höhe von ca. € 6.000,- Recht. Der Schädiger
legte dagegen Berufung ein zum OLG Hamm, und gewann; d.h. der Schädiger muss
überhaupt kein Geld mehr an den Geschädigten bezahlen.
Grundsätzlich
führt der Abschluss eines Vergleiches dazu, dass damit alle Ansprüche auf
die er sich bezieht erledigt sind; es kann dann nur noch das gefordert werden,
was im Vergleich vereinbart worden ist. Allerdings kann es in ganz wenigen
Ausnahmefällen den Schuldner –hier Schädiger- verwehrt sein sich auf den
Vergleich zu berufen, wenn zwischen später eingetretenen Schaden und der im
Vergleich vereinbarte Abfindungssumme ein krasses Missverhältnis besteht und sogleich
der Folgeschaden für den Geschädigten nicht vorhersehbar war. Es muss für den
Geschädigten eine unzumutbare Härte bestehen.
Dem
war hier aber nicht so. Es fehlte hierzu schon am krassen Missverhältnis;
dieses liegt hier nur bei dem Faktor 2,5 (Abfindung iHv 4.000,- zu späteren
Gesamtschaden von € 10.000,- (erhaltene Abfindung + weitere € 6.000,-). Das OLG
Hamm verwies dabei auch auf noch viel schlimmere Fälle, in denen der Folgeschan
um mehr als den Faktor 5 höher liegt als die Abfindungssumme und in denen
ebenfalls ein krasses Missverhältnis abgelehnt wurde (unerwartete Amputation
bei einer Unterschenkelverletzung).
Abgesehen
davon, sei wohl davon auszugehen, dass der zurückbleibende Dauerschaden auch
nicht vollkommen unerwartet sei. Jedenfalls der zugrunde liegende medizinische
Ursachenzusammenhang war dem Geschädigten klar.
Anmerkung:
bei schlimmeren Verletzungen sind Vergleiche ein sehr sensibles Thema.
Einerseits möchte der ohnehin durch die Verletzung genug „gestrafte“
Geschädigte endlich sein Geld sehen und sich nicht noch unnötig langen
Prozessen aussetzen, so dass eine Abfindung verlockend erscheint. Hinzu kommt noch,
dass der Geschädigte vielleicht doch darauf hofft, dass die Verletzung noch
vollends folgenlos ausheilen wird. Andererseits kann ein unbedachter Vergleich
für den Geschädigten mehr als ärgerlich sein, weil er wie dieses Beispiel zeigt
dann allenfalls nur noch geringe Chancen hat, Ersatz für Folgeschäden zu
bekommen.
BGH IV ZR 86/04:
Versicherungsschutz
bei Unfall im asiatischem Teil der Türkei
Der
Versicherte war mit seinem Pkw in die Türkei gefahren, und zwar in den größeren
asiatischen Teil der Türkei. Dort wurde bei einem Fahrzeugbrand sein Auto
beschädigt. Bevor er die Reise angetreten hat, hatte er sich mit seiner
Versicherungsagentin in Verbindung
gesetzt und ihr von Reise in die Türkei erzählt. Er bekam von ihr eine grüne
Versicherungskarte ausgestellt, bei der das „TR“ durchgestrichen war. Aus den
maßgeblichen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen ergab sich allerdings, dass
für die Türkei nur für den geographisch europäischen Teil
Versicherungsschutz besteht.
Im
anschließenden Prozess gegen die Versicherung verwehrte der BGH dennoch der
Versicherung sich auf diese Ausschlussklausel zu berufen. Zwar hätte die
Versicherung an sich Recht, aber sie müsse sich hier das Verhalten ihrer
Agentin zurechnen lassen. Diese wusste von der geplanten Türkeireise und hätte
den Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen, dass für den asiatischen
Teil eben kein Versicherungsschutz besteht. Es hätte sich ihr
geradezu aufdrängen
müssen, dass er in den asiatischen Teil der Türkei fährt und nicht
in den ganz kleinen europäischen Teil.
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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen
Es
handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des
Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.
Aus
diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den
Nichtjuristen/Laie möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei
konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten
Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in
einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung
von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau;
gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich
der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet
wurde.
Ebenso
musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche
Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die
Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die
Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums
Leben gekommen war.
Bei
Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog.
Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es
frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu
kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten
zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die
einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich
bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich
dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um
eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr
folgt.
Soweit
die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde,
handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine
für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in
Schlagworten.
Beachten
Sie im übrigen die allgemeinen Webseitenhinweise-Haftungsausschluss
die auch für die auf diesen Webseiten ausgewählten Urteile gelten.