Anwaltskanzlei Kiehm

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Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Sonnenstr.1 (Stachus)

80331 München

 

Arbeitsrecht-Urteile:

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen siehe unten:

 

BAG 2 AZR 621/01: Thematik Leugnen von Schwangerschaft bei Einstellung als Anfechtungsgrund des Arbeitsvertrages

Bei ihrer Einstellung hatte die Arbeitnehmerin ausdrücklich versichert sie sei nicht schwanger; tatsächlich hatte ihr aber wenige Tage zuvor ihr Arzt ihre Schwangerschaft bestätigt.

Erst einige Zeit nachdem sie ihre Arbeit aufgenommen hatte, informierte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber; dieser erklärte dann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Arbeitnehmerin erhob darauf hin Klage festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbestehe.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihr letztinstanzlich Recht; das Leugnen der Schwangerschaft stellt keinen Anfechtungsgrund dar. An sich liegt zwar ein Fall der arglistigen Täuschung vor und damit auch ein Anfechtungsgrund, denn die Arbeitnehmerin hat die Frage nach der Schwangerschaft wissentlich falsch beantwortet. Hier besteht aber die Besonderheit, dass die Frage nach der Schwangerschaft eine unzulässige Frage ist, zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist. Die Frage nach einer Schwangerschaft stelle den Fall einer geschlechterspezifischen Diskriminierung von Frauen dar, weil sie sich nur auf Frauen beziehen kann und nur diese Nachteile haben könnten durch eine Schwangerschaft.

Im Ausgangsfall kam noch die Besonderheit, dass aufgrund von Mutterschaftsschutzes die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft für die vorgesehene Stelle nicht einsetzbar war –harte körperliche Arbeit. Aus Sicht des Bundesarbeitsgericht ändert dies aber das Ergebnis nicht, weil die Schwangerschaft ihrer Natur nach nur ein vorübergehendes Leistungshindernis des Arbeitnehmers ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Anmerkung 1: Die Rechtsprechung ist von der Sache her nichts Neues, sondern entspricht langer Tradition. Von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen, stellt eine bestehende Schwangerschaft weder einen Kündigungsgrund noch einen Anfechtungsgrund dar. Trotz dieser Eindeutigkeit kommt es immer noch gelegentlich vor, dass die Schwangerschaft als vermeintlich passender Anfechtungsgrund oder Kündigungsgrund herhalten muss.

Anmerkung 2: Falschbeantwortung von Fragen bei Einstellung. Grundsätzlich ist natürlich der Bewerber auf einen Arbeitsplatz verpflichtet alle Fragen korrekt zu beantworten. Ansonsten risikiert er in der Tat die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber; ebenso kann er sich eventuell eines sog. Einstellungsbetruges strafbar machen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen einer unzulässigen Frage, kann es ihm ausnahmsweise erlaubt sein zur Lüge zu greifen. Natürlich könnte er auch die Frage gänzlich unbeantwortet lassen oder als unzulässig zurückweisen, doch würde er damit natürlich erst Recht unangenehm auffallen. Ob eine Frage unzulässig ist oder nicht, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen; in erster Linie wird es sich um Fragen handeln, die mit der Arbeit selber nichts zu tun haben und bei denen sachfremde Gründe eine Rolle spielen; man denke bspw. an Fragen nach politischen oder religiösen Ansichten. Aber auch dort kann es wiederum Ausnahmen geben, so ist bspw. bei einem sog. Tendenzbetrieb, wie einer Zeitung die Frage nach Parteizugehörigkeit grundsätzlich erlaubt.

 

 

BAG 7 AZR 266/01: unzulässige Befristung bei Facharztausbildung

Der Arbeitnehmer war Arzt, der eine Weiterausbildung absolvierte; er erhielt bei einem städtischen Krankenhaus einen befristeten Arbeitsvertrag als Assistenzarzt. Das Arbeitsverhältnis sollte enden, sobald er die Facharztprüfung bestehe. Als dies dann auch geschah wurde ihm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt. Wie das BAG aber zu Recht erkannt hatte, ist eine solche sog. Zweckbefristung hier unzulässig nach dem für Ärzte einschlägigen Spezial-Gesetz AArbVtrG. Diese erlaubt Zweckbefristungen nur dann, wenn deren Ende entweder schon kalendermäßig bestimmt ist oder zumindestens sich anhand eines Kalenders aufgrund der bekannten Daten bestimmen lässt/bestimmbar ist. Da hier aber bei Vertragsschluss der genaue Zeitpunkt der Anerkennung der Facharztschaft noch nicht absehbar war, fehlt es an der erfordelichen kalendermäßigen Bestimmtheit/Bestimmbarkeit.

Folge ist, dass die Befristung unwirksam ist und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht, der nur unter Beachtung des normalen Kündigungsschutzrechts gekündigt werden könnte.

Anmerkung: es handelt sich hier um einen besonderen Fall aus dem ärztlichen Arbeitsrecht.

 

 

BAG 7 AZR 636/03: Befristung von Arbeitsverträgen, Befristungsgrund muss nicht (schriftlich) festgehalten werden

Der Arbeitnehmer wurde von dem Arbeitgeber befristet eingestellt. Es stand im schriftlichen Arbeitsvertrag auch ausdrücklich dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Tag befristet ist. Hingegen wurde der Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht erwähnt. Es lag aber eindeutig ein Grund für die Befristung vor, nämlich den der Erprobung.

Das BAG entschied nunmehr, dass bereits das objektive Vorliegen eines Befristungsgrundes ausreichend; es ist weder mündlich noch schriftlich erforderlich den konkreten Befristungsgrund zu nennen. Deshalb wurde die Klage des Arbeitnehmers auch abgewiesen.

Anmerkung: Die Befristung selber muss natürlich schriftlich erfolgen, weil ansonsten ein unbefristeter Arbeitsvertrag entsteht, der nur nach den Regeln des normalen Kündgungsrecht gekündigt werden kann.

 

 

BAG 2 AZR 690/02: Kündigungs- Befristungsschutz bei mehreren Befristungen mit Unterbrechung hintereinander

Ein kurzes befristetes (Aushilfs)-Arbeitsverhältnis von 3-4 Monaten war zunächst nicht verlängert worden. Vielmehr verging ein knappes Jahr bis der Arbeitnehmer erneut befristet eingestellt wurde, diesmal für knapp drei Monate. Ein (besonderer) Sachgrund für die zweite Befristung bestand allerdings nicht, (Sachgrund: bspw. Saisonarbeit). Nach dem das zweite befristete Arbeitsverhältnis auslief, erhob der Arbeitnehmer die sog. Entfristungsklage. Es sollte festgestellt werden, dass die zweite Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitgeber berief sich weiterhin auf die Wirksamkeit der Befristung, erklärte aber zugleich (hilfsweise) die normale Kündigung.

Streitfrage war, ob die zweite Befristung des Arbeitsvertrages überhaupt noch zulässig war. Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht ab und gab damit dem Arbeitnehmer Recht. 

An sich wäre die Befristung problemlos möglich gewesen, denn die Befristung sollte nicht länger als zwei Jahre dauern, es war also unerheblich, dass kein sog. Sachgrund für eine Befristung vorlag. Hier gab es aber die Besonderheit, dass bereits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Und in solchen Fällen ist die erneute Befristung grundsätzlich unzulässig. Nach § 14 II S.2 TzBfG –Teilzeit- und Befristungsgesetz- ist eine Befristung ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgeber grundsätzlich unzusätzlich, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit ihm bestand. Dies klingt unglaublich, ist aber tatsächlich so.

Hier kam außerdem noch die zweite Besonderheit hinzu, dass die zweite Befristung nicht länger als sechs Monate dauern sollte. D.h. wäre von Anfang an ein unbefristeter Arbeitsvertrag vereinbart worden, so hätte das Arbeitsverhältnis normal gekündigt werden können zum Ende der Befristung. Es ging damit um die Frage, ob die Sonderregelung aus das Befristungsverbot aus dem TzBfG überhaupt dann gelten kann, wenn ohnehin kein besonderer Kündigungsschutz besteht. Dies hat das BAG jetzt mit dieser Grundsatzentscheidung bejaht. Die Begründung dazu ist allerdings sehr formal, dass BAG berief sich darauf, dass die Sonderregelung des TzBfG auf der Umsetzung einer europäischen Arbeitnehmerschutzrichtlinie (1999/70/EG), die ihrerseits eine sog. Diskriminierung von befristeten Arbeitnehmer mit nicht befristeten Arbeitnehmern verhindern wolle.

Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Befristung nicht mehr kündigen kann. Soweit allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz nicht entgegen steht, kann der Arbeitgeber nachwievor kündigen. Er hätte in diesem Fall entweder schon zum geplanten Ablauf der Befristung kündigen können oder danach. Deshalb hat das BAG auch die vom Arbeitgeber ausgesprochene (hilfsweise) Kündigung für rechtens erachtet.

Anmerkung 1: Mehrere Befristungen hintereinander sind nicht unüblich. Sie sind bis zum Gesamtzeitraum von zwei Jahren auch dann zulässig, wenn kein Sachgrund vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Befristungen unmittelbar hintereinander erfolgen, also ohne Unterbrechung. Die kommende Befristung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor Ablauf de ersten Befristung vereinbart worden sein; ansonsten läge ein unbefistetes Arbeitsverhältnis vor.

Anmerkung 2: Die Befristung von Arbeitsverhältnissen steht im Spannungsfeld mit zahlreichen anderen arbeitnehmerrechtlichen Schutzbestimmungen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, die zu einer Erweiterung oder Einschränkungen des Befristungsschutzes führen; auch aus Tarifvertrag können sich mitunter Abweichungen ergeben. Von daher kann nur jeder Fall für sich entschieden weren. Zu beachten ist auch, dass gerade das Kündigungsschutzrecht und letztlich damit auch der Befristungsschutz ein heißes politisches Thema ist, der schon in der Vergangenheit ständige Veränderungen erfahren hat und wohl auch noch in Zukunft efahren wird.

 

BAG 5 AZR 592/03: erschlichener Arbeitsvertrag (falscher Arzt), Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers

Unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde hatte sich ein falscher Arzt die Stelle in einer Klinik erschlichen; er besaß nie die Zulassung als Arzt. Es dauerte über sieben Jahre bis der Schwindel aufflog und der Arbeitgeber dann die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärte; er verklagte ihn auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt.

Das BAG gab seiner Klage statt, der Arzt musste das Geld zurückzahlen. Das hier kein normales wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist, steht außer Frage, denn zum einen lag ein Fall der arglistigen Täuschung vor, zum anderen war der Arbeitsvertrag auch bereits nach dem Gesetz nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß; nur wer im Besitz der ärzlichen Approbation ist, darf auch als Arzt arbeiten. Die Frage war aber, ob nicht von einem sog. faktischen Arbeitsverhältnis auszugehen ist; bei einem faktischen Arbeitsverhältnis wird für die Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis fingiert, damit sind Rückzahlungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Normalerweise wird von einem faktischen Arbeitsverhältnis dann ausgegangen, wenn ein vermeintlich wirksamer Arbeitsvertrag geschlosen wurde und das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, d.h. der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. Andererseits soll natürlich nur der redliche Arbeitnehmer geschützt werden; letzlich aus diesem Grund hat auch das BAG das faktische Arbeitsverhältnis abgelehnt und damit den Arzt zur Rückzahlung verurteilt. Insbesondere liegt hier ein ganz besonders schwerer Gesetzesverstoß vor, da durch den Approbationszwang verhindert werden soll, dass Personen ohne entsprechende Ausbildung –Kurpfuscher- an das höchste Rechtsgut –Leib und Leben- gelassen werden.

Anmerkung: Unwirksame Arbeitsverhältnisse kommen gar nicht so selten vor, deswegen hat das faktische Arbeitsverhältnis durchaus seine Berechtigung und erspart komplizierte Rückabwicklungsprozesse. Für die Zukunft kann natürlich problemlos das Arbeitsverhältnis für aufgelöst erklärt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen

Es handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.

Aus diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den Nichtjuristen/Laie möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau; gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet wurde.

Ebenso musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums Leben gekommen war.

Bei Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog. Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr folgt.

Soweit die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde, handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in Schlagworten.

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