Anwaltskanzlei Kiehm

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Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Sonnenstr.1 (Stachus)

80331 München

 

AllgemeineS ZivilRecHt-Urteile:

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen siehe unten:

 

BGH VIII ZR 375/03 –Urteil vom 3.11.2004: Verkauft ein Unternehmer (Gewerbetreibender) bei einer sog. Internetauktion Waren so kann dies ein Widerrufsrecht des „Ersteigerers“/Käufers begründen.

Ein Schmuckhändler hatte bei einem sog. Internetauktionshaus einzelne Schmuckstücke angeboten. Der Meistbietende wollte später den Vertrag widerrufen und erklärte auch den Widerruf fristgerecht  Der BGH entschied, dass nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte/verträge hier tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Dieses Widerrufsrecht sei nicht –und dies ist die eigentliche Kernaussage des Urteils- dadurch ausgeschlossen, dass hier eine Versteigerung vorläge. Der BGH spricht vielmehr der Internetauktion die Eigenschaft einer Versteigerung ab.  

Anmerkung 1: Im entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass ein sog. Unternehmer –also keine Privatperson- Waren angeboten hatte. Bietet eine Privatperson, ohne dabei haupt- oder nebenberufsmäßig tätig zu werden, Waren, Dienstleistungen bei einer Internetauktion an, so begründet dies für den Erwerber in der Regel kein Widerrufsrecht.

Anmerkung 2: Das Urteil des BGH ist von nicht unerheblicher Relevanz, da sog. Internetauktionen immer mehr an Bedeutungen gewinnen. Dieses Urteil ist auch von seiner Aussage auf zum Teil heftige Kritik gestoßen, zum einen hinsichtlich seiner rechtlichen Konstruktion zum anderen Teil auch in der Sache selbst. Beachtet werden sollte auch, dass es sich bei Gechäften über das Internet noch um eine ziemlich junge Materie handelt, die quasi noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von daher ist wohl auch zu erwarten, dass sich dort die Gesetzeslage und auch die Rechtsprechung noch das ein oder andere Mal im Detail oder im Ganzen ändern kann.

 

 

BGH I ZR 314/02: Thematik Anforderungen an Hinweispflicht auf lange Lieferzeiten bei Internetversandhandel.

Ein Versandhaus hatte über das Internet Waren angeboten. Anders als üblich waren dort aber Lieferzeiten von drei bis vier Wochen vorgesehen. Auf diese langen Lieferzeiten soll auch von Seiten des Anbieters hingewiesen worden sein, allerdings nicht direkt bei den beworbenen Artikeln, sondern vielmehr wäre der Hinweis erst durch Anklicken eines entsprechenden Links zum konkreten Produkt erschienen. Der BGH sah dies als ausreichend an. Er ging dabei davon aus, dass es auch für den Durchschnitts-Internetuser möglich und üblich ist solche Links anzuklicken und dann die entsprechenden Informationen zu erhalten.

Anmerkung 1: Der BGH hat in der Sache selber keine endgültige Entscheidung gefällt, sondern die Sache vielmehr an die vorherige Instanz (Berufungsinstanz) zurückverwiesen. Dort muss dann im Wege der Tatsachenfeststellung geprüft werden, ob der Hinweis auf dem Produktlink ausreichend war. Vom BGH ist lediglich entschieden worden, dass grundsätzlich ein solcher Hinweis auch auf einem Produktlink ausreichend sein kann.

Anmerkung 2: Der Internetanbieter war nicht von einem Käufer verklagt worden, sondern vielmehr von einem anderen Wettbewerber, einem Konkurrenten, der darin eine Form der unzulässigen Werbung/des unlauteren Wettbewerbs sah.

Unlauterer Wettbewerb begründet aber für den Käufer/Kunden grundsätzlich keine unmittelbarn Ansprüche gegenüber dam Anbieter. Vielmehr muss dort erst geklärt werden, ob nicht mit dem Wettbewerbsverstoß zugleich eine Vertragsverletzung u.ä. verbunden ist oder sich Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht ergeben.

Hintergrund: Lieferzeiten/vorrätige Waren: Werden Waren beworben, so müssen sie grundsätzlich bei der zu erwartenden Nachfrage auch vorrätig sein; andernfalls kann unlauteter Wettbewerb vorliegen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der nicht nur für die Internetwerbung gilt, sondern generell insbesondere auch für Werbung über Zeitungsanzeigen, Werbezettel, Flyer, Radio- und Fernsehwerbung u.ä. Natürlich lässt sich für den Anbieter einer bestimmten Ware vorab nur schwer einschätzen, ob sie sich als „Renner“ oder als „Ladenhüter“ erweisen wird; gleichwohl darf dies nicht soweit gehen, dass Waren angepriesen werden, bei denen schon sicher ist, dass die zu erwartende Nachfrage, die vorrätige Menge weit übersteigt. Insbesondere möchte man natürlich sog. „Lockvogelangebote“ verhindern, bei denen der Kunde wegen eines besonders günstigen Produkts in die Geschäfte gelockt wird, während die Ware schon ausverkauft ist.

 

 

BGH ZR 21/04: Thematik:  Mängel, Beweislastumkehr gilt auch bei Einbau von Sachen

Ein Kunde hatte für den Privatgebrauch ein Waschbecken gekauft und sich dieses dann einbauen lassen. Es zeigten sich innerhalb der ersten sechs Monate Mängel. Er wollte deswegen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Verkäufer weigerte sich und verlangte vom Käufer zu beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Er begründete dies damit, dass bei einem Einbau von Sachen, die für den Käufer günstige Beweislastregel des § 476 BGB nicht gelten könnte.

Der BGH entschied aber zugunsten des Käufers. Er verwies darauf, dass nicht automatisch durch den Einbau einer Sache der Käufer in der Beweislast wäre die Mangelhaftigkeit bezogen auf den sog. Gefahrenübergang/=Erhalt der Sache zu beweisen.

Hintergrund: Beim Kauf von beweglichen Sachen gilt in der Regel eine zweijährige Verjährungsfrist –es gibt Ausnahmen. Nach Ablauf dieser Frist können in der Regel keine Gewährleistungsansprüche –Umtausch u.ä.- mehr geltend gemacht werden. Trotzdem obliegt dem Käufer die Darlegungs- und Beweislast, dass die Ware fehlerhaft war bereits beim sog. Gefahrenübergang, also dem Zeitpunkt wo der Käufer die Ware normalerweise erhalten hat. Da dieser Beweis oftmals nur erschwert zu erbringen ist, bestimmt dass Gesetz innerhalb der ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr für den sog. Verbrauchsgüterkauf. Danach muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Es lässt sich aber oftmals weder beweisen, dass die Ware schon beim Kauf/Gefahrübergang mangelhaft war, noch, dass sie beim Kauf noch keinen Mangel hatte; deshalb  hängt von dieser Beweislastregel dann das Ergebnis ab.

Die gesetzliche Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt aber ihrerseits dann nicht mehr, wenn sie mit „der Art oder des Mangels unvereinbar ist“. Damit wolten die  Anwälte des Verkäufers argumentieren, sie versuchten vergebens den BGH davon zu überzeugen, dass beim Einbau von Sachen eine Ausnahme von der Beweislastumkehr (Ausnahme von der Ausnahme) angezeigt ist.

Hintergrund Verbrauchsgüterkauf: Ein Verbrauchsgüterkauf ist vereinfacht ausgedrückt der Kauf von Waren für den privaten nicht geschäftlichen(gewerblich, selbständig beruflichen)  Bereich von einem geschäftlich tätigen Verkäufer (Kaufhaus, Supermarkt u.ä.). Nicht darunter fällt also der sog. Kauf von Privat.

Anmerkung:  Beim Kauf von Waren übernimmt der Verkäufer oder Hersteller oftmals eine Garantie, diese kann zu weiteren Ansprüche des Käufers führen, insbesondere auch zu längeren Gewährleistungsansprüchen führen (länger als zwei Jahre).

 

 

BGH VIII ZR 175/04: Thematik: Gebrauchtwagenkauf, Ausschluss der Verjährung, Kommissionsverkäufe, Agenturgeschäft

Der Käufer hatte von einem Autohändler einen Gebrauchtwgen gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag war als Verkäufer allerdings nicht der Autohändler selber genannt, sondern der Vorbesitzer. Der Kaufvertrag selber wurde also nicht zwischen dem Käufer und dem Autohändler geschlossen, sondern zwischen dem Käufer und dem Vorbesitzer des Autos, der Autohändler war nur Vertreter des Vorbesitzers.

Zugleich war in dem Kaufvertrag der Ausschluss der Verjährung vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung ist aber unzulässig, wenn der Verkäufer Autohändler ist, weil dann ein sog. Verbrauchsgüterkauf vorliegt, bei dem die Haftung für Mängel nicht ausgeschlossen werden kann –möglich ist nur eine Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen.

Unzulässig sind nach dem Gesetz aber auch Umgehungsgeschäfte durch die der Käufer seine Rechte verliert. Der BGH entschied nunmehr, dass kein solches Umgehungsgeschäft vorläge. Nur dann wenn der Autohändler wirtschaftlich betrachtet als Verkäufer anzusehen sei, könne von einem Umgehungsgeschäft ausgegangen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Autohändler dem Verkäufer einen bestimmten Mindestkaufpreis garantiert; was hier aber nicht der Fall war.

Hintergrund: Der Gebrauchtwagenkauf ist stets ein „heißes Eisen“; es wird dort zum Teil mit sehr bizarren Vertragskonstruktionen gearbeitet; Gründe sind/waren vor allem die Meidung steuerlicher Nachteile und der „Gefahr“ zu großer Gewährleistung für den Verkäufer/Händler.

 

 

OLG Hamm 32 U 81/96, rechtskräftig: Mangel, Unfallfrei laut Vorbesitzer - Vertreterhaftung

Ein Autohändler hatte als Vertreter des Vorbesitzer einen Pkw verkauft und ihn als unfallfrei beworben. Im schriftlichen Kaufvertrag fand sich der Hinweis „unfallfrei laut Vorbesitzer“. Dies entsprach nicht der Wahrheit. Das Gericht gab dem Käufer, der den Autohändler selber auf Haftung in Anspruch nahm, Recht. Grund sei in diesem Fall nicht nur das eigene wirtschaftliche Interesse des Autohändlers am Verkauf gewesen, sondern auch dass er das besondere persönliche Vertrauen des Käufers in Anspruch genommen habe. Insbesondere hätte der Autohändler die Möglichkeit gehabt das Auto auf seine Unfallfreiheit zu untersuchen.

Das Gericht ging von einer arglistigen Täuschung aus, weil zunächst der Wagen als unfallfrei beworben worden sei und sich der Händler davon vor Vertragsschluss nicht ausreichend distanziert habe. Das Gericht sprach dem Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile zu.

Anmerkung: Die Mithaftung des Autohändlers ist ständiger Streitstoff bei Autoverkäufen. Grundsätzlich haftet der Autohändler in Person dem Käufer gegenüber nur dann, wenn er entweder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf hat oder das persönliche Vertrauen des Käufers in beonderen Maße in Anspruch genommen hat. Beides lässt sich aber in der Regel nicht pauschal, sondern nur anhand einer konkreten Prüfung des Einzellfalles beurteilen. Unabhängig davon, ist die Haftung des Verkäufers/Vorbesitzers selbst.

 

 

Sonstiges

 

 

 

Verwaltungsrecht

 

BVerwG 3 C 5.04 2846: Thematik: Deutsches Reinheitsgebot, Zucker als Geschmacks- oder Malzersatzstoff

Über diesen Fall ist in der Presse ziemlich ausführlich berichtet worden. Eine Brauerei in Deutschland stellte ein Bier her, dem dann Zucker beigefügt wurde. Dieses Bier sollte auch als Bier verkauft werden. Von den Behörden wurde jedoch unter Bezugnahme auf das deutsche Reinheitsgebot keine Genehmigung erteilt. Es sei zwar erlaubt dem Bier noch Zusatzstoffe beizufügen, diese dürften aber keine Malzersatzstoffe sein, sondern dürften nur dazu bestimmt sein, dem Bier eine besondere Geschmacksrichtung zu geben. Davon ist hier das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen, weil durch die Zugabe von Zucker das Bier süßlicher werde.

Anmerkung: Es ging hier nicht um echtes Lebensmittelrecht; es ging nicht um die Frage, ob das Getränk als solches verkauft werden darf, es ging vielmehr nur um die Frage, ob ein bestimmtes Getränk von einer Brauerei aus Deutschland in Deutschland als Bier verkauft werden darf. Wäre es hingegen eine Brauerei aus dem EU-Ausland gewesen, so hätte das Getränk auch dann als Bier verkauft werden dürfen, wenn es sich bei der Substanz um einen Malzersatzstoff gehandelt hätte. Denn innerhalb der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit und dieser wäre dadurch verletzt.

 

 

 

BVerwG 6 C 11.04 2855: Thematik Internet-Café mit Computerspielmöglichkeit als erlaubnispflichtiger Spielhallenbetrieb

Einem sog. Internet-Café wurde der Betrieb untersagt, weil es in der betriebenen Form als erlaubnispflichtige Spielhalle einzustufen sei. In dem Internet-Café waren zahlreiche Computer aufgestellt, die nicht nur zum Sufen im Internet genutzt wurden, sondern in größerem/überwiegenden Maße von Jugendlichen zum Spielen von sog. Ballerspielen o.ä.. Es handelt sich dabei entweder um Spiele, die auf dem Computer vorinstalliert waren, aus dem Internet heruntergeladen wurden oder von den Jugendlichen mitgebracht wurden auf DVD, CD, Diskette u.ä. Es waren aber nur normale Computerunterhaltungsspiele, bei denen die Jugendlichen untereinander oder gegen den Computer spielten; Gewinnmöglichkeiten gab es keine.

Die Behörden gingen gleichwohl davon aus, dass zumindest von einem spielhallenähnlichen Betrieb auszugehen sei, weil das Internet-Café tatsächlich überwiegend dem Spielbetrieb diene. Dass es sich dabei nur um sog. Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit handele ist nach dem Gesetz unerheblich – nach § 33i GewO bedürfen grundsätzlich auch Betreiber von Unterhaltungsspielhallen der Erlaubnis.

Unerheblich ist auch, dass es sich bei den Computern um Multifunktionalgeräte handelt, die außer zu Spielen noch für andere Dinge wie bspw. Surfen im Internet, Arbeiten an Anwendungsprogrammen u.ä. genutzt werden könnten. Entscheidend sei vielmehr, dass entweder die hauptsächliche Nutzung des Internet-Café als Ort für Unterhaltungsspiele bereits von den Betreibern beabsichtigt sei oder dass sie sich selber aus dem tatsächlichen Betrieb ergibt. Die Betreiber hätten es durch entsprechenden Maßnahmen in der Hand gehabt, sicher zu stellen, dass sich der Spielbetrieb in engen erlaubnisfreien Grenzen hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung dem Standpunkt der Behörden angeschlossen und die Untersagungsverfügung aufrechterhalten, indem es die Revision der Betreiber zurückgewiesen hat.

Anmerkung: Es ist ein Urteil, dass zumindest auf den ersten Blick ziemlich befremdend erscheint. Gleichwohl zeigt es wie schmal in der Rechtsrealität der Grat zwischen zwei scheinbar vollkommen verschiedenen Sachen sein kann; auf der einen Seite das harmlos anmutende Internet-Café und auf der andere Seite die vielfach verschrieene „Spielhölle“, bei der aus Gründen des Jugendschutzes u.ä. natürlich ganz andere Maßstäbe anzusetzen sind. 

 

 

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen

Es handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.

Aus diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau; gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet wurde.

Ebenso musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums Leben gekommen war.

Bei Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog. Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr folgt.

Soweit die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde, handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in Schlagworten.

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