Anwaltskanzlei Kiehm

Tel. 089- 3233620

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Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Theatinerstr.29

80333 München

 

Verbraucherrecht :

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Schutz bei Abmahnungen

 

Der klassische Fall ist, dass Sie irgendwann einen Brief von einer „netten“ Anwaltskanzlei erhalten. In diesem Brief wird dann fast wie bei einer Anklageschrift auf vielen Seiten ausgeführt, was Sie alles Schlimmes mit Ihrem Computer gemacht haben.  Man wirft Ihnen vor Sie hätten über Ihren Internetanschluss Filme oder Musik in illegaler Weise herunter geladen und dadurch das Urheberrecht verletzt zu haben. Sie werden dann meistens aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zugleich die meist sehr hohen Anwaltskosten des Gegners zu übernehmen. Um es gleich vorwegzunehmen, leider ist in solchen Fällen meistens doch an der Sache etwas dran. Selbst dann, wenn Sie nicht in eigener Person, sondern bspw. ein Mitglied Ihres Haushaltes auf Ihren Internetanschluss zugegriffen hat und Sachen zu Unrecht herunter geladen haben, kann Sie die sog. Störerhaftung treffen -Haftung des Halters für den Internetanschluss von dem Störungen ausgehen. In der Regel wäre es aber töricht, wenn Sie nur aus lauter Angst, dass jemand aus Ihrem Haushalt doch Sachen downgeloadet haben könnte nunmehr  gleich die Unterlassungserklärung unterschreiben und die geforderten Anwaltsgebühren bezahlen. Oftmals wird bei solchen Abmahnfällen eine vielfach überhöhte Gebühr angesetzt. Auch der oft gehörte Rat nur die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ist nicht ohne größeres Risiko. Sollte es dann nämlich nochmals vorkommen, dass entgegen der Unterlassungserklärung wieder etwas herunter geladen wurde, dann bedeutet dies an sich, dass Sie für jedes Mal des Verstoßes die dort genannte Summe zahlen müssen; in der Regel ist eine Summe von mehrere tausend Euro vorgesehen. Selbst dann, wenn wirklich nur Sie den Zugriff auf Ihr Internet haben, so ließe sich auch dann nicht ausschließen, dass bspw.  über Malware / Virus u.a. ein Film, Musik u.a. ohne Ihr Zutun und Wissen runter geladen wird.  Im Nachhinein zu beweisen, dass Ihr Computer infiziert war und Sie keine Schuld trifft, dürfte wohl sehr schwer werden können.

Darum empfiehlt es sich bei solchen Abmahnungen möglichst gleich Rechtsrat einzuholen um dann bezogen auf den Einzelfall zu entscheiden, wie man sich richtig verhält.

 

 

BGH VIII ZR 375/03 –Urteil vom 3.11.2004: Verkauft ein Unternehmer (Gewerbetreibender) bei einer sog. Internetauktion Waren so kann dies ein Widerrufsrecht des „Ersteigerers“/Käufers begründen.

Ein Schmuckhändler hatte bei einem sog. Internetauktionshaus einzelne Schmuckstücke angeboten. Der Meistbietende wollte später den Vertrag widerrufen und erklärte auch den Widerruf fristgerecht  Der BGH entschied, dass nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte/verträge hier tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Dieses Widerrufsrecht sei nicht –und dies ist die eigentliche Kernaussage des Urteils- dadurch ausgeschlossen, dass hier eine Versteigerung vorläge. Der BGH spricht vielmehr der Internetauktion die Eigenschaft einer Versteigerung ab.   

Anmerkung 1: Im entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass ein sog. Unternehmer –also keine Privatperson- Waren angeboten hatte. Bietet eine Privatperson, ohne dabei haupt- oder nebenberufsmäßig tätig zu werden, Waren, Dienstleistungen bei einer Internetauktion an, so begründet dies für den Erwerber in der Regel kein Widerrufsrecht.

Anmerkung 2: Das Urteil des BGH ist von nicht unerheblicher Relevanz, da sog. Internetauktionen immer mehr an Bedeutungen gewinnen. Dieses Urteil ist auch von seiner Aussage auf zum Teil heftige Kritik gestoßen, zum einen hinsichtlich seiner rechtlichen Konstruktion zum anderen Teil auch in der Sache selbst. Beachtet werden sollte auch, dass es sich bei Gechäften über das Internet noch um eine ziemlich junge Materie handelt, die quasi noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von daher ist wohl auch zu erwarten, dass sich dort die Gesetzeslage und auch die Rechtsprechung noch das ein oder andere Mal im Detail oder im Ganzen ändern kann.

 

Urteile zum Internetrecht

 

BVerwG 6 C 11.04 2855: Thematik Internet-Café mit Computerspielmöglichkeit als erlaubnispflichtiger Spielhallenbetrieb

Einem sog. Internet-Café wurde der Betrieb untersagt, weil es in der betriebenen Form als erlaubnispflichtige Spielhalle einzustufen sei. In dem Internet-Café waren zahlreiche Computer aufgestellt, die nicht nur zum Sufen im Internet genutzt wurden, sondern in größerem/überwiegenden Maße von Jugendlichen zum Spielen von sog. Ballerspielen o.ä.. Es handelt sich dabei entweder um Spiele, die auf dem Computer vorinstalliert waren, aus dem Internet heruntergeladen wurden oder von den Jugendlichen mitgebracht wurden auf DVD, CD, Diskette u.ä. Es waren aber nur normale Computerunterhaltungsspiele, bei denen die Jugendlichen untereinander oder gegen den Computer spielten; Gewinnmöglichkeiten gab es keine.

Die Behörden gingen gleichwohl davon aus, dass zumindest von einem spielhallenähnlichen Betrieb auszugehen sei, weil das Internet-Café tatsächlich überwiegend dem Spielbetrieb diene. Dass es sich dabei nur um sog. Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit handele ist nach dem Gesetz unerheblich – nach § 33i GewO bedürfen grundsätzlich auch Betreiber von Unterhaltungsspielhallen der Erlaubnis.

Unerheblich ist auch, dass es sich bei den Computern um Multifunktionalgeräte handelt, die außer zu Spielen noch für andere Dinge wie bspw. Surfen im Internet, Arbeiten an Anwendungsprogrammen u.ä. genutzt werden könnten. Entscheidend sei vielmehr, dass entweder die hauptsächliche Nutzung des Internet-Café als Ort für Unterhaltungsspiele bereits von den Betreibern beabsichtigt sei oder dass sie sich selber aus dem tatsächlichen Betrieb ergibt. Die Betreiber hätten es durch entsprechenden Maßnahmen in der Hand gehabt, sicher zu stellen, dass sich der Spielbetrieb in engen erlaubnisfreien Grenzen hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung dem Standpunkt der Behörden angeschlossen und die Untersagungsverfügung aufrechterhalten, indem es die Revision der Betreiber zurückgewiesen hat.

Anmerkung: Es ist ein Urteil, dass zumindest auf den ersten Blick ziemlich befremdend erscheint. Gleichwohl zeigt es wie schmal in der Rechtsrealität der Grat zwischen zwei scheinbar vollkommen verschiedenen Sachen sein kann; auf der einen Seite das harmlos anmutende Internet-Café und auf der andere Seite die vielfach verschrieene „Spielhölle“, bei der aus Gründen des Jugendschutzes u.ä. natürlich ganz andere Maßstäbe anzusetzen sind. 

 

 

BGH I ZR 314/02: Thematik Anforderungen an Hinweispflicht auf lange Lieferzeiten bei Internetversandhandel.

Ein Versandhaus hatte über das Internet Waren angeboten. Anders als üblich waren dort aber Lieferzeiten von drei bis vier Wochen vorgesehen. Auf diese langen Lieferzeiten soll auch von Seiten des Anbieters hingewiesen worden sein, allerdings nicht direkt bei den beworbenen Artikeln, sondern vielmehr wäre der Hinweis erst durch Anklicken eines entsprechenden Links zum konkreten Produkt erschienen. Der BGH sah dies als ausreichend an. Er ging dabei davon aus, dass es auch für den Durchschnitts-Internetuser möglich und üblich ist solche Links anzuklicken und dann die entsprechenden Informationen zu erhalten.

Anmerkung 1: Der BGH hat in der Sache selber keine endgültige Entscheidung gefällt, sondern die Sache vielmehr an die vorherige Instanz (Berufungsinstanz) zurückverwiesen. Dort muss dann im Wege der Tatsachenfeststellung geprüft werden, ob der Hinweis auf dem Produktlink ausreichend war. Vom BGH ist lediglich entschieden worden, dass grundsätzlich ein solcher Hinweis auch auf einem Produktlink ausreichend sein kann.

Anmerkung 2: Der Internetanbieter war nicht von einem Käufer verklagt worden, sondern vielmehr von einem anderen Wettbewerber, einem Konkurrenten, der darin eine Form der unzulässigen Werbung/des unlauteren Wettbewerbs sah.

Unlauterer Wettbewerb begründet aber für den Käufer/Kunden grundsätzlich keine unmittelbarn Ansprüche gegenüber dam Anbieter. Vielmehr muss dort erst geklärt werden, ob nicht mit dem Wettbewerbsverstoß zugleich eine Vertragsverletzung u.ä. verbunden ist oder sich Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht ergeben.

Hintergrund: Lieferzeiten/vorrätige Waren: Werden Waren beworben, so müssen sie grundsätzlich bei der zu erwartenden Nachfrage auch vorrätig sein; andernfalls kann unlauteter Wettbewerb vorliegen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der nicht nur für die Internetwerbung gilt, sondern generell insbesondere auch für Werbung über Zeitungsanzeigen, Werbezettel, Flyer, Radio- und Fernsehwerbung u.ä. Natürlich lässt sich für den Anbieter einer bestimmten Ware vorab nur schwer einschätzen, ob sie sich als „Renner“ oder als „Ladenhüter“ erweisen wird; gleichwohl darf dies nicht soweit gehen, dass Waren angepriesen werden, bei denen schon sicher ist, dass die zu erwartende Nachfrage, die vorrätige Menge weit übersteigt. Insbesondere möchte man natürlich sog. „Lockvogelangebote“ verhindern, bei denen der Kunde wegen eines besonders günstigen Produkts in die Geschäfte gelockt wird, während die Ware schon ausverkauft ist.

 

 

 

 

 

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Allgemeine Hinweise zu diesen Urteilen

Es handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.

Aus diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau; gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet wurde.

Ebenso musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums Leben gekommen war.

Bei Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog. Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr folgt.

Soweit die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde, handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in Schlagworten.

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