Anwaltskanzlei Kiehm

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Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Theatinerstr. 29 (Odeonsplatz)

80333 München

 

Fluggastrecht:

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Der „Klassiker“ - der Flug ist verspätet -welche Rechte habe ich ?

 

Im Europäischen Recht sind seit nunmehr über 10 Jahren die Rechte der Passagiere erheblich verbessert worden.

 

Diese sehen -vereinfacht ausgedrückt- vor, dass im Falle einer Annullierung oder größeren Verspätung den betroffenen Passagieren je nach Länge der Flugstrecke bis zu € 600,00 zustehen können; ebenso noch diverse Betreuungsleistungen. Bei Flügen bis 1.500 km gibt es in der Regel ab einer Verspätung von 2 Stunden eine Entschädigung von € 250,00 pro Passagier. Bei Flügen bis 3.500 km sind es ab einer Verspätung von 3 Stunden bereits € 400,00 und bei Flügen über 3.500 km sind es ab 4 Stunden Verspätung bereits € 600,00. Dabei wird hinsichtlich der Entfernung nicht auf die Teilstrecke abgestellt, sondern auf den Gesamtflug. Wenn Sie bspw. einen Flug von München über Paris nach New York gebucht haben und Sie verpassen den Anschlussflug, weil ihr Flug nach Paris Verspätung hat, dann können Ihnen sogar € 600,00 zustehen.

 

Wann gilt diese EU-Verordnung 261/2004

Unmittelbar gilt die EU-Verordnung für alle Flüge, die vom Boden eines Mitgliedstaates der EU aus starten. Soweit kommt es also nicht darauf an, ob Sie mit einer Fluglinie eines EU-Landes fliegen oder einem anderen Land. Wenn Sie bspw. von München nach New York mit einer amerikanischen Fluglinie fliegen gilt die EU-Verordnung. Anders kann es aussehen, wenn Sie vom Gebiet außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland fliegen; dort gelten grundsätzlich Ihre Rechte nur dann, wenn es sich um eine Fluglinie der EU handelt. Wenn Sie bspw. von New York zurück nach Deutschland mit einer deutschen Fluglinie fliegen gilt die EU-Verordnung, anders ist es wenn Sie von außerhalb der Europäischen Union aus starten und mit einer Fluglinie eines Nicht-EU-Landes fliegen -bspw Flug von New York nach Deutschland mit einer amerikanischen Fluglinie. Wobei zu beachten ist, dass es auch zahlreiche Staaten außerhalb der EU gibt für die diese Verordnung kraft Staatsvertrag gilt -bspw. Island. Ebenso ist zu beobachten, dass bisweilen Fluggesellschaften auch dann Entgegenkommen signalisieren, wenn an sich keine direkte Anwendbarkeit gegeben ist.

 

Was sind die Ausschlussgründe:

Ausschlussgründe sind in der Regel nur dann möglich, wenn der Flug aufgrund eines Umstandes ausfällt, der außerhalb des eigenen Handelns der Fluggesellschaft liegt -man denke an Fälle wo wegen Krieg oder Terrorismus ein Flug abgesagt werden muss. Teilweise sprechen die Gerichte auch bei extremen Wettersituationen den Passagieren die Rechte ab. Dabei darf man sich allerdings nicht vorschnell abschrecken lassen, wenn Fluggesellschaften sich damit raus reden wollen, dass wegen schlechten Wetters der Flug nicht durchgeführt werden konnte. „Schlechtes Wetter“ allein genügt nicht; zudem gibt es meistens auch Ausweichrouten um extremen Wettersituationen auszuweichen. Schwieriger wird die Situation, wenn wegen eines Streiks Flüge ausfallen. Auch wenn die Gerichte leider dazu neigen Streiks als Entschuldigungsgrund zu zulassen (letztlich sind die Fluggesellschaften wegen zu schlechter Bezahlung für Streiks auch mitverantwortlich), so rechtfertigt natürlich ein Streik natürlich nicht die Flugverschiebung auf „alle Ewigkeit“. Spätestens dann wenn der Streik vorbei ist, muss für zügige Wiederaufnahme des Flugbetriebes gesorgt werden.

Ebenso wenig stellen technische Gründe einen Entschuldigungsgrund dar; nur in absoluten Ausnahmefällen können diese die Flugverspätung -annullierung rechtfertigen.

Gerne hört man von Fluggesellschaften auch wieder die Behauptung, dass der Flug deswegen nicht planmäßig starten konnte, weil es Probleme bei einem Flug davor gab und deswegen die Maschine nicht rechtzeitig eingetroffen ist. Auch dieser Einwand versagt in der Regel. Die Fluggesellschaften sind für die technische Wartung selbst verantwortlich, ebenso müssen sie notfalls Ersatzmaschinen einsetzen.

 

Umgekehrter Fall - Flug wird vorverlegt

Es kann natürlich auch den Fall geben, dass ein Flug vorverlegt wird. Hier hat der Bundesgerichtshof BGH seine Auffassung geäußert, dass auch dies einer Annullierung gleichzustellen ist und damit die vollen Rechte begründet, sofern es sich nicht nur um eine geringfügige Vorverlegung handelt. Der BGH hat zwar seine Meinung nicht direkt im Urteil geäußert, sondern in der Gerichtsverhandlung. Für die Fluggesellschaft war diese Äußerung aber so deutlich, dass sie die Rechte der Passagiere gleich anerkannt hat -BGH X ZR 59/14)

 

Weitere Ansprüche bei Flugverspätung / Flugannullierung

Über den Entschädigungsanspruch hinaus, können den betroffenen Passagieren quasi schon vor Ort -sie warten noch auf den Flug- Ansprüche auf sog. Betreuungsleistungen zustehen. Den betroffenen Passagiere muss gegebenenfalls kostenlos Verpflegung -Mahlzeiten, Getränke- angeboten werden, ebenso die Führung von zwei Telefonaten / E-Mails. Ebenso muss die Fluggesellschaft erforderlichenfalls / bei längeren Verspätungen auch für die Unterbringung im Hotel sorgen.

 

 

Gepäckverlust / verspätete Rückgabe

Zu den häufigsten Schadensfällen bei Flügen gehört es, dass Gepäckstücke am Ankunftsort nicht ankommen und dann entweder verschwunden bleiben oder erst nach Tagen, Wochen dem betroffenen Passagier zurückgegeben werden können. In einem solchen Fall kommt dann die Haftung der Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Diese sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des sog. Luftfrachtführers vor - gemeint ist damit in der Regel bei einem normalen Passagierflug die Fluglinie, von der der Flug durchgeführt wird. Allerdings ist zu beachten, dass es bei der Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen eine Höchstgrenze von zur Zeit 1.131 SZR je Gepäckstück gilt. „SZR - Sonderziehungsrechte- ist ein „künstliche“ Währung, die aus Euro, Dollar, Pfund und Yen gebildet wird; Stand -Juni 2015-entsprechen 1.131 SZR ungefähr € 1.415,00. Die Haftungsgrenze gilt allerdings nicht, wenn der Gepäckverlust / schaden durch leichtfertiges oder gar absichtliches Handeln der Fluggesellschaft eingetreten ist. Sollte das Gepäck bei der Ankunft nicht auftauchen, so ist dringend angeraten gleich den Gepäckverlust der Fluggesellschaft zu melden. In der Regel erhält dann der betroffene Passagier einen sog.  „Property Irregularity Report“ PIR zum ausfüllen. Tritt der Gepäckverlust im Rahmen einer sog. Pauschalreise auf -Flug, Hotel wurden bei einem Reiseveranstalter gebucht ) können sich auch ganz erhebliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben -insoweit gibt es auch keine Höchstgrenze. Der typische Fall ist, dass auf dem Hinflug in den sonnigen Süden der Koffer mit all den Sommersachen weg ist. In einem solchen Fall können neben Kostenersatz für notwendige Ersatzanschaffungen auch Ansprüche wegen Minderung der Reise bestehen.          

 

Stornierung von Flügen durch den Passagier

Es kam immer wieder einmal vorkommen, dass Sie einen Flug gebucht haben und dann warum auch immer diesen Flug nicht antreten können. Unstreitig steht in einem solchen Fall dem Passagier die Rückzahlung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu. Hinsichtlich des übrigen Teils wird es schwieriger. Hier haben in der Regel die Fluggesellschaften das Recht durch entsprechende Gestaltung ihrer Vertragsbedingungen zu bestimmen, ob und in welcher Höhe den Passagieren noch Rückzahlung zusteht. Von sehr teuren Flugtarifen abgesehen, schließen die Fluggesellschaften in der Regel die Rückzahlung komplett aus. Voraussetzung wäre allerdings, dass die entsprechende Bedingung auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Da es durchaus Fälle geben kann, in denen dies nicht der Fall ist oder die entsprechende Vertragsbedingung auf andere Weise unzulässig ist, sollte man sich nicht vorschnell entmutigen lassen, wenn eine Fluggesellschaft abblockt.

Wichtig: Wenn Sie den Flug nicht direkt gebucht haben, sondern Sie eine sog. Pauschalreise gebucht haben und diese dann storniert wird, sieht die Situation anders aus. In einem solchen Fall beurteilt sich das Problem nach Reisevertragsrecht. Auch dort haben nahezu alle Reiseveranstalter feste Stornosätze, die auch dann wenn die Reise erst am Tag der Abreise storniert wird, in der Regel nicht höher liegen dürfen als 80 %. Sind diese Stornosätze nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder wegen ihrer Höhe oder aus anderen Gründe unzulässig, kann Ihnen im Idealfall sogar deutlich mehr zustehen.

 

 

 

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